Vertragsbedingungen
-
Der Halter erklärt sich einverstanden, dass in Notfällen und bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen die erforderliche Behandlung bei einem Tierarzt unserer Wahl erfolgt und zwar auf Kosten des Halters. Für Fahrten zum Tierarzt berechnen wir eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,- EUR. Sollten wir auf Ihren Wunsch zu einem Tierarzt fahren, der weiter entfernt ist, fallen entsprechende Fahrtkosten von 0,50 Euro pro Kilometer zusätzlich an.
-
Der Halter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
-
Der Halter übernimmt auch für den Zeitraum der Unterbringung die gesetzliche Halterhaftung für diejenigen Schäden, die durch den Hund an der Hundepension und oder an Dritten entstehen. Die Hundepension haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
-
Der Halter erklärt, dass sein Hund frei von Würmern und ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. Wir bitten darum, den Hund mit einem geeigneten Mittel vorsorglich gegen Flöhe und Zecken zu behandeln. Nötigenfalls werden wir diese Behandlung hier auf Kosten des Tierhalters nachholen. Bringt ein Hund nachweislich eine ansteckende Krankheit mit, trägt der Halter dieses Hundes die dadurch entstehenden Kosten für Desinfektion und Mitbehandlung angesteckter Hunde.
-
Wird ein Hund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt und wurde die Aufenthaltsdauer nicht vom Halter verlängert, ist die Hundepension berechtigt, nach einer Übergangszeit von acht Tagen, den Hund auf Kosten des Halters woanders unterzubringen bzw. im Tierheim abzugeben.
-
Der Hundehalter erklärt ausdrücklich, dass er die Risiken einer Beisserei unter den Hunden kennt und in Kauf nimmt und die eventuell entstehenden Kosten einer tierärztlichen Behandlung des eigenen Hundes selbst trägt.
-
Wir behalten uns vor, den Hund nötigenfalls auf eine bedarfsgerechte Ernährung umzustellen und die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen ( z.B. Hühnchen und Reis bei Durchfall, weiches Dosenfutter bei Zahnproblemen etc.).
-
Die Hundepension verpflichtet sich, die Hunde nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und zu versorgen und Beissereien nach Möglichkeit zu verhindern. Die Hunde werden im Rudel gehalten und dürfen sich auf unserem Gelände frei bewegen. Das Gelände ist eingezäunt. Die Hunde stehen nicht ununterbrochen unter Beobachtung. Der Hundehalter hat sich ein Bild von den Gegebenheiten gemacht und versichert, dass der Hund nicht über die Zäune klettern oder springen kann.
-
Die Hundepension haftet nicht für beschädigte (zerfetzte) Decken und Körbchen oder zerkaute Halsbänder.
-
Es können keine läufigen Hündinnen aufgenommen werden. Sollte dem Hundehalter die Läufigkeit seiner Hündin bekannt sein, so ist er verpflichtet, dies der Hundepension mitzuteilen. Wird eine Hündin während ihres Aufenthaltes in der Hundepension läufig, übernimmt die Hundepension keinerlei Haftung für etwaige Folgen des Deckaktes. Der Preis für die Unterbringung erhöht sich im Falle der eintretenden Läufigkeit auf 50,00 Euro pro Tag.
-
Ein Platz gilt nur als reserviert, wenn dieser Vertrag unterschrieben ist und eine Anzahlung von mindestens der Hälfte des Unterbringungsentgeltes geleistet ist.
-
Der Halter versichert, dass sein Hund sozial verträglich mit anderen Hunden und Menschen gegenüber wohlgesonnen ist. Sollte sich während des Aufenthalts des Hundes in der Tierpension Tieroase am Berg für die Tierpension nicht tragbares Verhalten zeigen (z.B. Aggressionen gegenüber Menschen und Hunden), erklärt sich der Tierhalter damit einverstanden, seinen Hund unverzüglich abzuholen oder von einer dritten Person abholen zu lassen. Dadurch entstehende finanzielle Schäden trägt der Hundehalter. Die Kosten in Höhe von 50% des Betreuungsentgelts müssen trotz Betreuungsabbruch vom Halter übernommen werden.
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.